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Assistenzhund-Verordnung - Associata-e.V.

Assistenzhund-Verordnung

Menschen in Begleitung ihres Assistenzhundes haben aufgrund gesetzlicher Vorschrift im Behindertengleichstellungsgesetz (Abschnitt 2 §§ 12 e ff BGG) überall auch dort Zutritt, wo Hunde sonst verboten sind. Die Vorschriften des BGG regeln auch Beschaffenheit, Ausbildung, Prüfung und Haltung der Hunde. Die Vorschriften des BGG sind am 01.07.2021 in Kraft getreten. Um das Zutrittsrecht in Anspruch nehmen zu können, muss der Assistenzhund ausgebildet, geprüft und zugelassen sein. Die Assistenzhunde-Verordnung (AHundV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) konkretisiert die gesetzlichen Regelungen des BGG. Die Verordnung regelt die Anforderungen an die Eignung als Assistenzhund, die Ausbildung und Prüfung von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Teams sowie die Zulassung von Ausbildungsstätten und Prüfern. Ferner enthält die Verordnung eine Übergangsregelung für heute bereits ausgebildete und geprüfte Assistenzhunde sowie für Assistenzhunde, die sich vor dem 1. Juli 2023 in Ausbildung befinden und bis zum 30. Juni 2024 geprüft werden. Schließlich sieht die Verordnung eine einheitliche Kennzeichnung aller Assistenzhunde vor.

Das BMAS hat auf seiner Homepage einen umfangreichen Frage – und Antwort – Katalog zu der Assistenzhunde-Verordnung veröffentlicht.
Assistenzhundeverordnung

Die Regelungen des BGG und der AHundV sollen durch eine vom Bundestag in Auftrag gegebene Evaluationsstudie überprüft werden. In Vorbereitung dieser Studie hat das BMAS zunächst eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben.
Machbarkeitsstudie zur Vorbereitung einer Evaluation der Regelungen zu Assistenzhunden nach
§ 12k des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG)